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16-28.1 Überholen

Bußgeldkatalog (BKatV)

 
Lfd. Nr. Tatbestand Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
  Überholen    
16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
 30 €
16.1   – mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
 35 €
17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt § 5 Absatz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
100 €
18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der
zu Überholende überholt
§ 5 Absatz 2 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
 80 €
19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte,
dass während des ganzen Überholvorgangs jede
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
§ 5 Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
100 €
19.1   und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296, 297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
150 €
19.1.1   – mit Gefährdung § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1
§ 19 Absatz 1 Satz 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5, 19a
§ 41 Absatz 1 i. V. m. Anlage 2 zu lfd. Nr. 53, 54 und 54.4 (Zeichen 276, 277, 277.1) Spalte 3, lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nummer 1a, lfd. Nr. 69, 70 (Zeichen 296, 297) Spalte 3 Nummer 1
§ 49 Absatz 3 Nummer 4
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1
250 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2   – mit Sachbeschädigung   300 €
Fahrverbot
1 Monat
(20) (aufgehoben)    
21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug § 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
120 €
21.1   – mit Gefährdung § 5 Absatz 3a
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
200 €
Fahrverbot
1 Monat
21.2   – mit Sachbeschädigung   240 €
Fahrverbot
1 Monat
22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet § 5 Absatz 4 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
 80 €
23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu
anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten
§ 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
 30 €
23.1   – mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 4 Satz 2, 3
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
 35 €
24 Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet § 5 Absatz 4 Satz 5
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
 10 €
25 Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert § 5 Absatz 4 Satz 6
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
 20 €
26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht § 5 Absatz 6 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
 30 €
27 Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen § 5 Absatz 6 Satz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
 10 €
28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte § 5 Absatz 7 Satz 1
§ 49 Absatz 1 Nummer 5
 25 €
28.1   – mit Sachbeschädigung § 5 Absatz 7 Satz 1
§ 1 Absatz 2
§ 49 Absatz 1 Nummer 1, 5
 30 €

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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