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Selbstentzündung im Motorraum: Wer zahlt, wenn das Unfallfahrzeug die Werkstatt abbrennt?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Der bloße Gewahrsam über ein unfallbeschädigtes Fahrzeug begründet keine Tätigkeit „beim Betrieb des Kraftfahrzeugs“ im Sinne von § 8 Nr. 2 StVG, sodass der Haftungsausschluss zugunsten der Kfz-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Werkstattinhaber nicht eingreift.

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG kommt in Betracht, wenn sich ein Kraftfahrzeug im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seiner Fortbewegungs- und Transportfunktion - beispielsweise durch einen Kurzschluss - selbst entzündet und hierdurch Personen oder Sachen zu Schaden kommen. Der Schaden gilt in diesem Fall als „beim Betrieb“ des Fahrzeugs entstanden, was die Halterhaftung auslöst (vgl. BGH, 26.03.2019 - Az: VI ZR 236/18). Voraussetzung ist allerdings, dass die Ursächlichkeit der fahrzeugspezifischen Gefahrenquelle für den Schaden hinreichend sicher feststeht. Bestehen - wie etwa bei einem bereits längere Zeit abgestellten Unfallfahrzeug mit erheblichen Frontschäden - erhebliche Restzweifel, ob nicht auch eine Brandstiftung durch Dritte als gleichwertige Ursache in Betracht kommt, ist der Nachweis einer kurzschlussbedingten Selbstentzündung nicht geführt, wenn weder eine eigene technische Untersuchung des Sachverständigen stattgefunden hat noch kriminaltechnische Ermittlungen erfolgt sind und der Brandausbruch selbst von keinem Zeugen beobachtet wurde.

Nach § 8 Nr. 2 StVG gilt die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG nicht gegenüber Verletzten, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig waren. Der Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift ist nach einhelliger Rechtsprechung und Rechtswissenschaft eng zu verstehen. Erfasst werden nur Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren gerade als Fortbewegungsmittel stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit - und zwar auch dann, wenn sie nur kurzfristig oder aus Gefälligkeit tätig werden (vgl. BGH, 05.10.2010 - Az: VI ZR 286/09; BGH, 16.12.1953 - Az: VI ZR 131/52; OLG Koblenz, 19.08.2019 - Az: 12 U 1444/18; OLG Köln, 05.07.2019 - Az: 6 U 234/18).

Das bloße Verwahren eines unfallbeschädigten Pkw in einer Werkstatthalle erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht. „Beim Betrieb“ erfordert Tätigkeiten gerade im Hinblick auf die Eigenschaft des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel - also etwa Fahren, Be- oder Entladen oder Reparieren. Das Verwahren stellt hingegen schon kein aktives Tun in diesem Sinne dar, sodass § 8 Nr. 2 StVG nicht zugunsten des Haftpflichtversicherers eingreift (für einen vergleichbaren Fall ebenso vgl. OLG Hamm, 22.03.2019 - Az: 9 U 93/17). Historisch zielte die Regelung darauf ab, diejenigen vom Schutz der Gefährdungshaftung auszunehmen, die die Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig übernommen haben; dieser Gedanke trägt bei einem Gewahrsam, der keine aktive Auseinandersetzung mit den Fahrzeuggefahren beinhaltet, nicht.

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