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Haftung bei Kfz-Unfall: Sorgfaltspflichtverletzung eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort- und nachwirkte.

Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der klagende Gebäude- und Hausratsversicherer macht im Wege des Direktanspruchs gegen die beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) geltend.

Die Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 2 verursachte mit ihrem Pkw Opel am 7. April 2015 gegen 14.30 Uhr - allein verschuldet - einen Verkehrsunfall, bei dem der Pkw Mercedes des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 im Frontbereich erheblich beschädigt wurde. Der nach dem Unfall nicht mehr fahrbereite Pkw Mercedes wurde zunächst auf das Betriebsgelände eines Abschleppdienstes verbracht und von dort am nächsten Tag auf Veranlassung des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 1 vom Zeugen J., der Inhaber eines Autohandels mit Kfz-Werkstatt war, abgeholt und auf sein Betriebsgelände geschleppt. Der Zeuge schob den Pkw Mercedes in seine Werkstatt und zog den Schlüssel; die Batterien klemmte er nicht ab. In der darauffolgenden Nacht auf den 9. April 2015 kam es gegen 0.30 Uhr zu einem Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz im Frontbereich des in der Werkstatt befindlichen Pkw Mercedes, der durch die mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter in Folge des Unfallgeschehens ausgelöst wurde. Der Kurzschluss führte zu einem großflächigen Brand in der Werkstattgarage mit einem Übergreifen des Feuers auf das benachbarte Wohnhaus des Zeugen und die darin befindliche Wohnung der Mutter des Zeugen.

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer des Zeugen und Hausratsversicherer seiner Mutter und macht gegen die Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG und, soweit die Ansprüche des Zeugen wegen Unterversicherung gekürzt worden seien, nach Abtretung) geltend.

Das Landgericht hat das Klagebegehren durch Grundurteil im Wesentlichen für gerechtfertigt erklärt, hinsichtlich des Wohngebäudeschadens jedoch nur unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote der Klägerin von 40 %. Im Übrigen und hinsichtlich des begehrten Ersatzes vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat es die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen; die auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beschränkte Anschlussberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit sie nicht die Kürzung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Wohngebäudeschadens um 40 % bereits durch Beschränkung ihrer Anschlussberufung hingenommen hat.

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