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Gefährdungshaftung eines Lastkraftwagens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses noch gegeben ist oder zumindest noch nachwirkt.

Daran fehlt es, wenn ein Kraftfahrzeug, das sich zur Reparatur in einer Werkstatt befindet, durch Selbstentzündung einer Betriebseinrichtung (hier aufgrund eines Kurzschlusses) einen Brandschaden verursacht, sofern dabei nicht eine durch einen vorherigen Betriebsvorgang entstandene Gefahrenlage fort- bzw. nachwirkt (Abgrenzung zu BGH, 26.03.2019 - Az: VI ZR 236/18).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien stritten vorliegend um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Brandereignis eines Lkw, der sich in der geschädigten Werkstatt zur Reparatur befand. Ursache für den Brand war ein Kurzschluss der Fahrzeugelektrik des streitgegenständlichen Lkw.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der vom Landgericht angenommene Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß § 7 StVG i.V.m. §§ 86 Abs. 1, 115 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass die von dem Brand betroffenen Gebäude und Fahrzeuge „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ beschädigt wurden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich in der vorliegenden Fallkonstellation eine von § 7 StVG umfasste Betriebsgefahr nicht verwirklicht.

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