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Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

§ 7 Abs. 1 StVG bestimmt, dass wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit des Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, der Halter verpflichtet ist, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Wegen der hohen Verkehrsgefahren ist der Betriebsbegriff weit zu fassen.

Die Haftung nach § 7 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.

Ein Schaden ist bereits dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug typischerweise ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d. h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug zumindest mitgeprägt worden ist.

Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den der Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um deren Willen die Norm erlassen worden ist.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es für die Zurechenbarkeit der Betriebsgefahr maßgeblich darauf ankommt, ob der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebsvorrichtung des Kfz steht.


OLG Koblenz, 19.08.2019 - Az: 12 U 1444/18

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