Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verstößen nach
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG reicht regelmäßig nicht aus, um ohne Weiteres die Anordnung zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens nach
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV zu rechtfertigen. Das Fahreignungsrecht stellt ein eigenständiges System dar, das insbesondere durch das Fahreignungs-Bewertungssystem mit seinen abgestuften Maßnahmen geprägt ist. Die behördliche Anordnung einer sofortigen Begutachtung greift in dieses System ein und ist daher nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf Fahreignungszweifel nur dann mit der Anordnung eines Gutachtens klären, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Rückschlüsse auf eine mangelnde Eignung im Straßenverkehr zulassen. Pauschale Verweise auf Verurteilungen oder Verkehrsverstöße genügen nicht. Vielmehr muss eine sorgfältige Einzelfallwürdigung erfolgen, die darlegt, inwiefern Art, Häufigkeit oder konkrete Umstände der Zuwiderhandlungen Zweifel an der Fähigkeit zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr begründen.
Eine Beibringungsanordnung muss zudem den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV entsprechen. Dazu gehört insbesondere die hinreichend bestimmte Fragestellung, die Anlass und Umfang der Begutachtung klar definiert. Unbestimmte oder allgemein gehaltene Fragen, die keine konkrete Anknüpfung an festgestellte Tatsachen aufweisen, genügen den Anforderungen nicht. Da die Weigerung zur Mitwirkung oder zur Vorlage eines Gutachtens weitreichende Folgen für den Betroffenen haben kann, unterliegt die Bestimmtheit der Anordnung strengen Anforderungen.
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