Bloße Einnahmeausfälle ohne existenzbedrohliche Situation werden durch das Corona-Soforthilfeprogramm nicht gefördert.
Wer einen Antrag auf Corona-Soforthilfe stellt, muss Unterlagen zur Plausibilisierung des Liquiditätsengpasses zeitnah, vollständig und nachvollziehbar einreichen.
Ein Liquiditätsengpass ist gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist. Ein solcher existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass liegt vor, wenn aufgrund von Umsatzeinbußen, die auf der Corona-Virus-Pandemie beruhen, laufende betriebliche Ausgaben nicht mehr durch vorhandene betriebliche Mittel bedient werden können.
Wer einen Antrag auf Corona-Soforthilfe stellt, muss Unterlagen zur Plausibilisierung des Liquiditätsengpasses zeitnah, vollständig und nachvollziehbar einreichen.
Ein Liquiditätsengpass ist gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist. Ein solcher existenzbedrohlicher Liquiditätsengpass liegt vor, wenn aufgrund von Umsatzeinbußen, die auf der Corona-Virus-Pandemie beruhen, laufende betriebliche Ausgaben nicht mehr durch vorhandene betriebliche Mittel bedient werden können.
VG Kassel, 27.01.2022 - Az: 3 K 318/21
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0127.3K318.21.KS.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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