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Anspruch eines Kreisverbandes einer Partei auf Nutzung einer gemeindeeigenen öffentlichen Einrichtung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Aufstellungsversammlungen gemäß § 12 Hess. Kommunalwahlgesetz unterfallen der Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 CoKoBeV.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller am 5. und 6. Dezember 2020 im Rahmen der geltenden Infektionsschutzbestimmungen und der geltenden Nutzungsbedingungen Zugang zum großen Saal des Bürgerhauses „Z.“, Z-Straße, C-Stadt-X., zur Durchführung einer Aufstellungsversammlung zu verschaffen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von der Antragsgegnerin die Überlassung des großen Saales des Bürgerhauses „Z.“, Z-Straße, C-Stadt-X. am 5. und 6. Dezember 2020 zur Kandidatenaufstellung für die Hessische Kommunalwahl am 14. März 2021.

Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Kreisverband Y. der Partei A. (...). Die Antragsgegnerin unterhält im Gemeindegebiet insgesamt sieben Bürgerhäuser, unter anderem das Bürgerhaus „Z.“ in C-Stadt-X.. Die Antragsgegnerin bewirbt die Nutzung des Bürgerhauses auf ihrer Internetseite unter anderem wie folgt: „Der 323 Quadratmeter große Saal ist der größte der 7 C-Stadter Gemeinschaftseinrichtungen. Mit einer 80 Quadratmeter großen Bühne, eignet er sich hervorragend für große Feiern und Veranstaltungen. …“

Auf derselben Seite wird für die Nutzungsentgelte auf eine dort verlinkte Gebührenordnung verwiesen. Diese „Gebührenordnung vom 01.07.1982 sowie Änderungen vom 19.11.1985, 02.11.1995 und 12.12.2014“ weist für das Bürgerhaus X. Gebühren für Ortsansässige, Auswärtige und Vereine aus. Erläuternd wird in der Gebührenordnung wie folgt ausgeführt: „… Auswärtige zahlen einen Zuschlag von 50 % der Benutzungsgebühr (Einwohner der Gemeinde C-Stadt sollen dadurch einen sogenannten Bonus erhalten, da diese die Unterhaltung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser mit ihren Steuergeldern subventionieren). …“


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