Sind die Durchführung eines
Mietvertrags und eines Bewirtungsvertrags miteinander verbunden und kann der Mietvertrag aufgrund der Pandemie nicht mehr durchgeführt werden, so besteht bei einer entsprechenden Regelungslücke des Bewirtungsvertrags das Recht zum Rücktritt auch vom Bewirtungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Rückgewähr geleisteter Zahlungen, nachdem eine für Mai 2020 geplante Veranstaltung aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie ausgefallen ist.
Die Klägerin ist eine Eventagentur, die gewerblich Großveranstaltungen organisiert. Die miteinander verbundenen Beklagten, die beide dieselbe Geschäftsanschrift und denselben Geschäftsführer haben, betreiben gemeinsam den Veranstaltungsort W. Center im B. W. (im Folgenden: W.). Die Beklagte zu 1 vermietet diese Räumlichkeiten an Kunden, die dort Veranstaltungen durchführen wollen. Die Beklagte zu 2 erbringt gastronomische Leistungen im W..
Die Klägerin beabsichtigte, am 13. Mai 2020 das I., ein Mitarbeiterevent mit Plenarveranstaltung und Workshops für ca. 850 Teilnehmer, im W. durchzuführen. Zu diesem Zweck mietete sie mit Vertrag vom 4./5. Februar 2020 bei der Beklagten zu 1 Räume im W. zu einem Preis von 35.700 € brutto. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1 beigefügt, welche unter anderem folgende Klausel enthielten:
§ 18 Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die R. GmbH & Co. KG [Anmerkung: Beklagte zu 1] für den Kunden mit Kosten in Vorleistung getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Kunde in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.
Mit einem weiteren Vertrag vom 4./5. Februar 2020 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 2 mit näher bestimmten gastronomischen Leistungen für die am 13. Mai 2020 vorgesehene Veranstaltung (Mai-Event) zu einem Preis von 83.300 € brutto. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2 beigefügt, die eine dem § 18 vergleichbare Klausel zur höheren Gewalt nicht aufwiesen.
Die Klägerin zahlte im Februar 2020 die vereinbarte Vergütung aus dem Mietvertrag in Höhe von 35.700 € an die Beklagte zu 1 sowie 50 % der vereinbarten Vergütung aus dem Bewirtungsvertrag, mithin 41.650 €, an die Beklagte zu 2.
Am 18. März 2020 trat die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung des Senats von Berlin in Kraft, die am 23. März 2020 durch eine weitere Verordnung mit derselben Bezeichnung ersetzt wurde. In § 1 dieser Verordnung werden öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen weitgehend verboten.
Am 14. April 2020 fragte die Klägerin bei den Beklagten an, ob angesichts der aktuellen Situation das Mai-Event in den September verschoben werden könne, ohne dass der Vertrag storniert werden müsse. Die Beklagte zu 2 bot mit E-Mail vom gleichen Tag der Klägerin zwei Ausweichtermine im September 2020 zur Auswahl an. Sie verlangte jedoch für Miete und Bewirtung einen Aufpreis in Höhe von insgesamt 44.000 € netto, da es sich um einen Premiummonat mit hoher Auslastung handele.
Daraufhin erklärte die Klägerin am 20. April 2020 gegenüber den Beklagten den Rücktritt von den Verträgen betreffend das Mai-Event.
Mit der Klage hat die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, Rückzahlung der für das Mai-Event geleisteten Zahlungen - von der Beklagten zu 1 in Höhe von 35.700 € und von der Beklagten zu 2 in Höhe von 41.650 € - jeweils nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage gegen sie abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist insoweit ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat hinsichtlich der Beklagten zu 2 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag gegen diese weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision der Klägerin ist begründet.
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