Eine
Fahrtenbuchauflage nach
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt voraus, dass die Bußgeldbehörde alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen ergriffen hat. Unterlässt sie dies - etwa indem sie eine erkennbare Verwechslung von Vor- und Nachname des benannten
Fahrzeugführers nicht korrigiert und darauf beruhende gescheiterte Abfragen nicht hinterfragt -, ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht im Rechtssinne „unmöglich“ und die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung ist dabei nicht rein faktisch zu verstehen, sondern setzt voraus, dass die Behörde zuvor alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, 17.12.1982 - Az: 7 C 3.80; OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - Az: 8 B 1475/21; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2020 - Az: 8 B 892/20).
Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie eine möglichst umgehende Benachrichtigung des Halters - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsverstoß. Diese Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Aufklärung. Dazu gehört insbesondere, den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer zu benennen oder zumindest den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung ab und liegen der Behörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Die Feststellung des Fahrzeugführers ist auch dann unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten und eine Person ernsthaft verdächtig ist, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Nichts anderes gilt, wenn zwar ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, das Verfahren jedoch anschließend im Zwischenverfahren gemäß § 69 Abs. 2 OWiG eingestellt wird, da letztlich keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft gewonnen werden konnte. Maßgeblich ist dabei das im Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Maß der Überzeugung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - Az: 8 A 1423/19; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - Az: 8 A 740/18).
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.