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Wucherähnliches Sale-and-rent-back-Modell ist sittenwidrig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Ist ein Kaufvertrag als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig, steht der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB einer Rückforderung des Kaufpreises durch den sittenwidrig handelnden Käufer entgegen, sodass der Verkäufer den erhaltenen Kaufpreis nicht zurückzahlen muss.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Weder das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht sind erforderlich; es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt. Dem steht es gleich, wenn sich jemand bewusst oder grob fahrlässig der Kenntnis erheblicher Tatsachen verschließt. Danach können gegenseitige Verträge auch ohne vollständige Erfüllung des Wuchertatbestands nach § 138 Abs. 2 BGB als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein besonders grobes Missverhältnis rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands. Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.

Für die Feststellung eines Missverhältnisses ist auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Wiederbeschaffungswert - dem Brutto-Kaufpreis, der notwendig ist, um nach einem Schaden ein vergleichbares Fahrzeug bei einem Händler zu erwerben - und dem Zeitwert, der den privaten Verkaufspreis eines Fahrzeugs auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage darstellt. Bereits wenn der Zeitwert des Fahrzeugs mehr als doppelt so hoch ist wie der gezahlte Kaufpreis, liegt das für die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung erforderliche auffällige Missverhältnis vor.

Bei einem „sale and rent back“-Modell, bei dem das Fahrzeug im Anschluss an den Kauf dem Verkäufer zur Weiternutzung vermietet wird, ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eine Gesamtbetrachtung beider Verträge - Kauf- und Mietvertrag - vorzunehmen. Ein niedriger Kaufpreis wird nicht dadurch ausgeglichen, dass dem Verkäufer die weitere Nutzung des Fahrzeugs ermöglicht wird. Vielmehr setzt sich das wirtschaftliche Ungleichgewicht fort, wenn - entgegen der gesetzlichen Grundregelung in § 535 Abs. 1 S. 2, 3 BGB - nicht der Vermieter, sondern der Mieter sämtliche mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs verbundenen Unterhaltungskosten trägt. Darüber hinaus stellt die im Mietvertrag enthaltene Mietzahlung nicht nur eine Gegenleistung für die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit dar, sondern zugleich eine „Vergütung“ für die Überlassung des durch die Kaufpreiszahlung zur Verfügung gestellten Kapitals. Auch eine Verwertungsklausel, die dem Mieter theoretisch einen Mehrerlös verschafft, widerlegt die Vermutung der verwerflichen Gesinnung nicht, wenn die Beklagte durch Hinzurechnung von Ankaufspreis, ausstehenden Mieten und Versteigerungskosten wirtschaftlich in der Lage ist, das Fahrzeug selbst zu ersteigern und nachfolgend zu verwerten, ohne den Mieter an einem Mehrerlös zu beteiligen (BGH, 16.11.2022 - Az: VIII ZR 436/21).

Die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags erfasst dabei auch die in Erfüllung des sittenwidrigen Verpflichtungsgeschäfts vorgenommene Übereignung, wenn die sittenwidrige Benachteiligung nicht lediglich in der Verpflichtung zur Übereignung zu einem geringen Preis liegt, sondern sich auch in der anschließenden Möglichkeit zur Verwertung des Fahrzeugs konkretisiert. Durch das gewählte sale-and-rent-back-Modell werden Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu einer Einheit nach § 139 BGB zusammengefasst, sodass die Nichtigkeit des Kaufvertrags auf die Übereignung durchschlägt.

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