Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach
§ 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und die
Fahrerlaubnis entziehen, wenn ein zu Recht gefordertes
medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird. Die Gutachtensanordnung muss anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein. Sie muss in verständlicher Form die Gründe darlegen, die zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geführt haben, durch substantiierte Darlegung der Eignungszweifel unter Angabe der Tatsachen, auf denen diese beruhen (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15).
Bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis ist der Frage der Compliance und Adhärenz besondere Bedeutung beizumessen. Die Fahreignung ist nur uneingeschränkt gegeben, wenn eine zuverlässige Einnahme ausschließlich nach der ärztlichen Verordnung erfolgt. Bestehen nach Würdigung eines ärztlichen Gutachtens weiterhin Zweifel an der Compliance, weil das verordnete Medikament nicht entsprechend der ärztlichen Verordnung konsumiert wurde oder die Einstellungsphase noch nicht abgeschlossen war, ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur weiteren Klärung erforderlich und verhältnismäßig.
Die Beendigung der Cannabistherapie führt nicht automatisch dazu, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens obsolet wird. Allein durch die Beendigung der Therapie werden bestehende Eignungszweifel nicht vollumfänglich ausgeräumt. Vielmehr ist die Fragestellung in der Begutachtungsanordnung auf die geänderte Sachlage anzupassen. Es stellt sich dann die Frage, ob der Betroffene die Fahreignung, sofern diese in der Vergangenheit entfallen war, aufgrund der Beendigung der Therapie nunmehr wiedererlangt hat (vgl. VGH Bayern, 05.01.2025 - Az:
11 CS 23.1818).
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt wird. Die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, weshalb etwaige hiermit verbundene einschneidende Konsequenzen für den Betroffenen keine Berücksichtigung finden können.