Ein unter dem ihm bekannten Krankheitsbild „plötzlicher Harndrang“ leidender Betroffener muss gegebenenfalls auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz ist zur Vermeidung von Verkehrsverstößen unproblematisch möglich und zumutbar, wenn der Betroffene sich trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat. Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender
Fahrzeugführer.
Hierzu führte das Gericht aus:
Soweit der Betroffene sich damit verteidigt hat, er habe an plötzlichem Harndrang gelitten, was als Krankheitsbild bei ihm auch bereits ärztlich diagnostiziert worden sei, hat das Gericht dies genau so feststellen können.
Der als Zeuge vernommene Messbeamte konnte sich nämlich entsprechend des ihm bekannten Anzeigentextes noch gut daran erinnern, dass der Angeklagte nach Anhalten sofort nach einer Toilette verlangte und Harndrang geltend machte. Er konnte sich auch daran erinnern, dass eine Polizeibeamtin am Anhalteort den Betroffenen zu einer Toilette auf der Polizeiwache neben dem Anhalteort begleitete.
Die Tatsache allerdings, dass der Angeklagte nach bereits etwa 600 m Fahrstrecke aufgrund seiner Erkrankung derartigen Harndrang verspürte, dass er statt vorgeschriebener Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit über 50 km/h fuhr, konnte nicht eine Herabsetzung des Bußgeldes oder gar eine Verfahrenseinstellung aus dem Gesichtspunkt der sogennten notstandsähnlichen Handlung veranlassen.
Vielmehr muss ein Betroffener ggf. in einer derartigen gesundheitlichen Situation auf Autofahrten gänzlich verzichten oder auch Windeln nutzen. Auch ein einfaches Einnässen auf dem Fahrersitz wäre unproblematisch möglich und angesichts der dem Betroffenen bekannten eigenen Erkrankung zumutbar, da er sich ja trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden hat.
Die Verkehrssicherheit steht nicht zur Disposition an chronischem plötzlichem Harndrang leidender Fahrzeugführer.