Ein Bußgeldbescheid unterbricht nur dann die Verjährung, wenn das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist.
Anhörung und Bußgeldbescheid sind nur dann geeignet, die Verjährung der Ordnungswidrigkeit zu unterbrechen, wenn das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist.
Gerade Verkehrsverstöße, die sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen vermögen, müssen von der Bußgeldbehörde - etwa durch eine konkretisierende Kilometerangabe oder ein markanten Punkt wie eine Ausfahrt, ein Rastplatz oder Ähnliches - präzise konkretisiert werden.
Anhörung und Bußgeldbescheid sind nur dann geeignet, die Verjährung der Ordnungswidrigkeit zu unterbrechen, wenn das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert, also einwandfrei klar ist, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgehalten wird und dieser von denkbaren ähnlichen oder gleichartigen Sachverhalten unterscheidbar ist.
Gerade Verkehrsverstöße, die sich in relativ kurzen Zeiträumen relativ häufig zu wiederholen vermögen, müssen von der Bußgeldbehörde - etwa durch eine konkretisierende Kilometerangabe oder ein markanten Punkt wie eine Ausfahrt, ein Rastplatz oder Ähnliches - präzise konkretisiert werden.
AG Augsburg, 26.09.2024 - Az: 45 OWi 605 Js 107352/24
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