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Kein Überholen bei unklarer Verkehrslage!

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach § 5 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Das Überholen bei unklarer Verkehrslage ist unzulässig. Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Der Überholvorgang ist bereits unzulässig, wenn die Straße nicht ausreichend einsehbar ist.

Wird trotzdem überholt, so hat der Fahrer schuldhaft gegen die Vorschrift des § 5 StVO verstoßen und den Unfall verursacht. Der Verstoß kann dabei so schwerwiegend sein, dass eine etwaige Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs dahinter zurücktritt.


AG Neustadt am Rübenberge, 31.03.2021 - Az: 41 C 622/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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