Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme nur, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert hat. Dies setzt voraus, dass allein die beantragte Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Eine Anfechtungsklage gegen ablehnende Beschlüsse ist daher nur begründet, wenn ein solcher Anspruch auf die Durchführung der abgelehnten Maßnahme besteht.
Im Zusammenhang mit dem Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge stellte das Gericht fest, dass Lademöglichkeiten für Elektroautos – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung – nicht zu dem Mindeststandard gehören, der nach § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG gewährleistet werden muss. Diese Vorschrift betrifft nur Maßnahmen zur Herstellung von Telekommunikations- oder Energieversorgungsanschlüssen, die einem allgemein anerkannten technischen Mindeststandard entsprechen.
Der Einbau einer E-Ladestation stellt vielmehr eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Danach können bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nur beschlossen oder verlangt werden, wenn sämtliche Eigentümer zustimmen, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Da eine E-Ladestation regelmäßig in das Gemeinschaftseigentum eingreift, ist eine Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.
Eine Ermessensreduzierung auf Null, die einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer solchen Ladestation begründen könnte, wurde weder vorgetragen noch war sie ersichtlich. Es bleibt daher im Ermessen der Eigentümergemeinschaft, ob eine solche Maßnahme beschlossen wird. Die Ablehnung der Errichtung einer Ladestation für Elektro-PKW entspricht somit nicht der Verletzung ordnungsmäßiger Verwaltung.
Zur Begründung verwies das Gericht auf die Entscheidung des Landgerichts München I, wonach Lademöglichkeiten für Elektroautos derzeit nicht zum Mindeststandard gehören (LG München I, 21.01.2016 - Az: 36 S 2041/15).
Hinweis: Mittlerweile haben sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter nach § 20 Abs. 2 WEG bzw. § 554 BGB einen Anspruch auf eine Ladesäule am eigenen Stellplatz.
AG Berlin-Mitte, 19.03.2018 - Az: 26 C 55/17
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