Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 394.182 Anfragen

E-Ladestation in Eigentümergemeinschaft: Kein Anspruch auf Installation

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme nur, wenn sich das Ermessen der Wohnungseigentümer auf Null reduziert hat. Dies setzt voraus, dass allein die beantragte Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt. Eine Anfechtungsklage gegen ablehnende Beschlüsse ist daher nur begründet, wenn ein solcher Anspruch auf die Durchführung der abgelehnten Maßnahme besteht.

Im Zusammenhang mit dem Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge stellte das Gericht fest, dass Lademöglichkeiten für Elektroautos – jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung – nicht zu dem Mindeststandard gehören, der nach § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG gewährleistet werden muss. Diese Vorschrift betrifft nur Maßnahmen zur Herstellung von Telekommunikations- oder Energieversorgungsanschlüssen, die einem allgemein anerkannten technischen Mindeststandard entsprechen.

Der Einbau einer E-Ladestation stellt vielmehr eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar. Danach können bauliche Veränderungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nur beschlossen oder verlangt werden, wenn sämtliche Eigentümer zustimmen, deren Rechte durch die Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Da eine E-Ladestation regelmäßig in das Gemeinschaftseigentum eingreift, ist eine Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.

Eine Ermessensreduzierung auf Null, die einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung einer solchen Ladestation begründen könnte, wurde weder vorgetragen noch war sie ersichtlich. Es bleibt daher im Ermessen der Eigentümergemeinschaft, ob eine solche Maßnahme beschlossen wird. Die Ablehnung der Errichtung einer Ladestation für Elektro-PKW entspricht somit nicht der Verletzung ordnungsmäßiger Verwaltung.

Zur Begründung verwies das Gericht auf die Entscheidung des Landgerichts München I, wonach Lademöglichkeiten für Elektroautos derzeit nicht zum Mindeststandard gehören (LG München I, 21.01.2016 - Az: 36 S 2041/15).

Hinweis: Mittlerweile haben sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter nach § 20 Abs. 2 WEG bzw. § 554 BGB einen Anspruch auf eine Ladesäule am eigenen Stellplatz.


AG Berlin-Mitte, 19.03.2018 - Az: 26 C 55/17

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.182 Beratungsanfragen

Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.

Verifizierter Mandant

Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...

Verifizierter Mandant