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Erhebliche Abweichung zwischen der im Bußgeldbescheid zu Grunde gelegten und im Urteil festgestellten Tat

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das gerichtliche Verfahren in Bußgeldsachen wird durch den Bußgeldbescheid bestimmt. Dieser grenzt den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht ab und bildet damit die Grundlage für das gerichtliche Verfahren nach Einspruch. Der Bußgeldbescheid bestimmt somit, welche Tat Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist. Maßgeblich ist der durch ihn umschriebene einheitliche Lebensvorgang, innerhalb dessen ein Bußgeldtatbestand verwirklicht sein soll.

Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die im Urteil festgestellte Tat von diesem Lebensvorgang umfasst wird. Für diese Prüfung sind ausschließlich die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend. Nur sie zeigen, welcher Sachverhalt abgeurteilt wurde und in welchem Umfang der Strafklageverbrauch eingetreten ist (vgl. BGH, 13.02.2019 - Az: 4 StR 555/18; BGH, 02.10.2002 - Az: 3 StR 315/02; BayObLG, 14.12.2023 - Az: 207 StRR 325/23).

Sind Bußgeldbescheid und Urteil nicht auf dieselbe Tat im prozessualen Sinn (§ 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 264 Abs. 1 StPO) bezogen, liegt ein Prozesshindernis vor. Tatidentität besteht nur, wenn Tatort, Tatzeit und Tatbild übereinstimmen. Weichen diese Merkmale erheblich voneinander ab, handelt es sich um verschiedene Taten. In einem solchen Fall ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich der im Urteil abgeurteilten Tat gemäß § 71 OWiG i. V. m. §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO einzustellen (vgl. BGH, 02.02.1977 - Az: 2 StR 307/76; BGH, 17.08.2000 - Az: 4 StR 245/00; BayObLG, 02.02.1999 - Az: 1 St RR 7/99).

Das Verfahren hinsichtlich der im Bußgeldbescheid bezeichneten Tat bleibt hingegen beim Amtsgericht anhängig. Dieses hat über den dort genannten Verstoß erneut zu entscheiden, da die erstinstanzliche Entscheidung eine andere Tat betraf und deshalb keine Sachentscheidung über den ursprünglichen Bußgeldvorwurf vorliegt (vgl. BGH, 27.07.2000 - Az: 4 StR 189/00; BayObLG, 08.08.2003 - Az: 3 ObOWi 54/03).

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