Widersprüche in den Urteilsfeststellungen (hier: zur gefahrenen Geschwindigkeit im Falle eines
Geschwindigkeitsverstoßes) kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht durch einen Rückgriff auf den Akteninhalt auflösen.
Eine Bezugnahme auf ein Messfoto nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im tatrichterlichen Urteil führt jedenfalls dann nicht dazu, dass auf der Abbildung eingeblendete Textfelder zum Inhalt der Urteilsurkunde werden, wenn dort eine größere Anzahl unterschiedlicher Daten abgedruckt ist.
Die Ermittlung des Sachverhalts und dessen Darstellung in den Urteilsgründen ist ausschließlich Aufgabe des Tatrichters. Eine Nachbesserung unzulänglicher Urteilsgründe durch den Akteninhalt ist dem Rechtsbeschwerdegericht schon deshalb verwehrt, weil ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss.