Ein Urteil wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss auch den Toleranzabzug der Höhe nach benennen. Die Mitteilung, dass es sich bei dem angewandten Messverfahren um ein standardisiertes Messverfahren handelt und ein Toleranzabzug vorgenommen wurde, reicht nicht aus.
Ohne diese Angaben, ist es nicht möglich, zu überprüfen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Ohne entsprechende Angaben zur Höhe des Toleranzwertes kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung jedenfalls angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht ergangen ist und die vom Tatrichter verhängten Rechtsfolgen zutreffend festgesetzt worden sind.
Ohne diese Angaben, ist es nicht möglich, zu überprüfen, ob mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind. Ohne entsprechende Angaben zur Höhe des Toleranzwertes kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht beurteilen, ob der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung jedenfalls angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Recht ergangen ist und die vom Tatrichter verhängten Rechtsfolgen zutreffend festgesetzt worden sind.
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OLG Düsseldorf, 08.01.2016 - Az: IV-3 RBs 132/15
ECLI:DE:OLGD:2016:0108.IV3RBS132.15.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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