Der bei einer Zeitmessung mit geeichter Stoppuhr erforderliche Toleranzabzug bestimmt sich einerseits durch den Ausgleich einer eventuellen Reaktionsverzögerung bei der Bedienung. Er wird mit 0,3 Sekunden veranschlagt. Andererseits ist eine etwaige Gangungenauigkeit, die sog. Verkehrsfehlergrenze, auszugleichen.
Nach Inkrafttreten des MessEG sowie der MessEV dürfte sich die Verkehrsfehlergrenze nach § 22 Abs. 2 MessEV i.V.m. Nr. 12.10 der nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 MessEG ermittelten „Regeln und Erkenntnisse des Regelermittlungsausschusses“ (Stand 27. Oktober 2016) richten. Nr. 12.10 dieses Regelwerks bestimmt, dass die Verkehrsfehlergrenze bei Stoppuhren nach § 33 Abs. 4 EichO 1988 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bestimmt wird.
Nach der Anlage 19 zu § 33 Abs. 4 Satz 1 EichO 1988 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist die Eichfehlergrenze „gleich dem kleinsten Skaleneinteilungswert bzw. Ziffernschritt vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen Zeit“.