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Anordnung eines Ausbauseminars in der Probezeit

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist, die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder mindestens zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Liegen die in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG genannten Voraussetzungen vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen - mit der kraft Gesetzes vorgesehen Folge, dass sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Ein Ermessenspielraum kommt ihr insoweit nicht zu.


VG München, 16.06.2016 - Az: M 6 S 16.1309


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz