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Unbehebbarer Mangel des Gebrauchtwagens berechtigt zum Rücktritt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert.

Vorliegend wurde der Verkauf eines Oldtimers mit Erstzulassung im März 1982 vereinbart. Übereignete wurde aber ein PKW, der im im Juli 1987 gebaut wurde. Infolge dessen verfügte das gelieferte Fahrzeug nicht über die vereinbarte Eigenschaft der Erstzulassung im Jahre 1982 und konnte daher mangels einer nicht mindestens vor 30 Jahren erfolgten Erstzulassung gemäß § 2 Nr. 22 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) nicht als Oldtimer zugelassen werden.

Der Käufer war daher aufgrund des Mangels zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es vorliegend gemäß § 326 Abs. 5 BGB nicht, da es sich um einen unbehebbaren Mangel handelte.


LG Bonn, 30.09.2016 - Az: 10 O 306/15

ECLI:DE:LGBN:2016:0930.10O306.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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