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Nachbarschaftsstreit um Überwachungskamera: Wann müssen Kameras entfernt werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Anspruch auf Entfernung einer Überwachungskamera setzt voraus, dass mildere Mittel wie ein Unterlassungsanspruch nicht ausreichen, um den Betroffenen wirksam zu schützen. Allein die einmalige rechtswidrige Erfassung des öffentlichen Raums oder des Nachbargrundstücks begründet noch keinen Entfernungsanspruch, wenn die Kamera nur mit erheblichem, von außen erkennbarem Aufwand in ihrer Ausrichtung verändert werden kann und keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige Verstöße bestehen.

Wann liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine Überwachungskamera vor?

Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Nachbarn kommt in Betracht, wenn eine an einem Grundstück angebrachte Videokamera nicht nur den eigenen Grundstücksbereich, sondern auch öffentliche Flächen oder das Grundstück eines Dritten erfasst. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Nachbar zur Erreichung seines Wohnhauses gezwungen ist, den von der Kamera erfassten öffentlichen Gehweg zu benutzen. Ein solcher Eingriff besteht unabhängig davon, ob die Kamera tatsächlich aufzeichnet oder lediglich eine Liveübertragung ermöglicht, da bereits die bloße Möglichkeit der Beobachtung einen dauerhaften Überwachungsdruck erzeugen kann.

Welche Ansprüche stehen dem betroffenen Nachbarn zu?

Aus einem einmaligen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht folgt regelmäßig ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB. Der Erstverstoß indiziert dabei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Ein Entfernungsanspruch geht demgegenüber deutlich weiter, da er dem Anspruchsgegner die Möglichkeit nimmt, sein Grundstück überhaupt mittels Kamera zu überwachen, und greift damit erheblich in dessen durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht ein.

Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Entfernung der Kamera?

Ein Entfernungsanspruch kommt als ultima ratio nur dann in Betracht, wenn mildere Mittel - insbesondere ein Unterlassungsanspruch - nicht ausreichen, um den Betroffenen wirksam zu schützen. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn hartnäckige Verstöße gegen bereits titulierte oder vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtungen vorliegen oder wenn erhebliche, objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Anspruchsgegner an eine Unterlassungsverpflichtung nicht halten wird, während dem Betroffenen zugleich keine Überprüfungsmöglichkeit zur Verfügung steht, sodass er ständig mit einer Änderung des Aufnahmebereichs rechnen müsste.

Maßgebliches Kriterium für die Frage, ob eine solche fortdauernde Überwachungsgefahr besteht, ist unter anderem, ob und mit welchem Aufwand die Ausrichtung der Kamera verändert werden kann. Lässt sich der Aufnahmebereich nur durch eine von außen potentiell wahrnehmbare, manuelle Einwirkung verändern - etwa durch das Lösen und erneute Anziehen mehrerer Schrauben unter Zuhilfenahme einer Leiter -, besteht eine ausreichende „Ertappungsgefahr“. Diese ist geeignet, den Anspruchsgegner im Hinblick auf ein im Vollstreckungsverfahren gemäß § 890 ZPO drohendes Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft von einer erneuten rechtswidrigen Veränderung abzuhalten. Verfügt die Kamera hingegen über eine Fernsteuerungsfunktion, mittels derer der Aufnahmebereich ohne sichtbare Einwirkung von außen - etwa durch Zoom- oder Schwenkfunktion - verändert werden kann, kann dies für die Annahme einer fortdauernden Überwachungsgefahr sprechen, die einen Entfernungsanspruch rechtfertigt (vgl. OLG Köln, 22.09.2016 - Az: 15 U 33/16).

Im hier zu beurteilenden Fall war die Kameraausrichtung nur durch händisches Lösen mehrerer Schrauben unter Verwendung eines Schraubenschlüssels und unter Zuhilfenahme einer Leiter veränderbar, ohne dass eine Fernsteuerungsfunktion bestand. Dieser Vorgang war potentiell von außen erkennbar. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruchsgegner die Kameraausrichtung entgegen einer Unterlassungsverpflichtung erneut verändern würde, lagen nicht vor, sodass ein Entfernungsanspruch im Ergebnis ausschied.

Kann ein Entfernungsanspruch durch einen Anspruch auf dauerhafte Fixierung ersetzt werden?

Auch ein Anspruch auf dauerhafte Einstellung und Fixierung der Kamera in einer bestimmten Position kommt unter denselben Voraussetzungen wie der Entfernungsanspruch nicht in Betracht, wenn der Betroffene durch einen Unterlassungsanspruch bereits hinreichend geschützt ist. Es ist dem Anspruchsgegner grundsätzlich zuzugestehen, auf welche Weise er einer bestehenden Unterlassungsverpflichtung nachkommt; die Vorgabe eines bestimmten Erfüllungswegs bereits auf der Anspruchsebene ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dies erfordern.

Wann ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich?

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist nicht bereits deshalb rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB, weil sie im zeitlichen Zusammenhang mit anderweitigen nachbarlichen Streitigkeiten erfolgt. Erforderlich wäre insoweit vielmehr, dass der Anspruchsteller trotz Kenntnis des konkreten, den Aufnahmebereich betreffenden Rechtsverstoßes über einen erheblichen Zeitraum untätig geblieben ist und hierdurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.


LG Bonn, 19.11.2018 - Az: 9 O 51/18

ECLI:DE:LGBN:2018:1119.9O51.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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