Erfasst eine Überwachungskamera nicht nur das eigene Grundstück, sondern auch Teile von Nachbargrundstücken oder öffentlichen Wegen, so kann eine Neuausrichtung der Kameras verlangt werden. Ein Anspruch auf Entfernung besteht indes nur im Ausnahmefall.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Grundstücksnachbarin, die Entfernung, hilfsweise die Neuausrichtung, von drei Videokameras.
Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des mit einem freistehenden Einzelhaus bebauten Grundstücks an der Anschrift H. Weg, H., die Beklagte Eigentümerin des ebenfalls mit einem freistehenden Einzelhaus bebauten Nachbargrundstücks an der Anschrift H. Weg.
Im Juni 2015 wurde der Hund der Beklagten vergiftet, im August 2015 in das Haus auf dem Beklagtengrundstück eingebrochen.
Die Beklagte ließ Mitte des Jahres 2017 unter den Dachüberständen des Hauses auf dem Grundstück H. Weg u.a. an drei Positionen Videokameras anbringen, namentlich
- an der zur Straße liegenden Gebäudeseite unter dem zum Nachbargrundstück H. Weg gelegenen Dachüberstand mit ungefährer Blickrichtung auf den Eingangsbereich des Grundstücks H. Weg (nachfolgend „Kamera 1.“);
- an der zur Straße liegenden Gebäudeseite unter dem zum Klägergrundstück, H. Weg, gelegenen Dachüberstand mit ungefährer Blickrichtung auf den seitlich neben dem Gebäude verlaufenden Durchgang in den Hintergarten (nachfolgend „Kamera 2.“);
- an der der Straße abgewandten Gebäudeseite unter dem zum Klägergrundstück, H. Weg, gelegenen Dachüberstand mit ungefährer Blickrichtung auf den Hintergarten des Beklagtengrundstücks (nachfolgend „Kamera 3.“).
Der Kläger ist der Auffassung, dass durch die Kameras auch Teile seines Grundstücks sowie gegebenenfalls des öffentlichen Straßenkörpers erfasst werden bzw. erfasst werden können. Ein Zugewinn an Sicherheit durch die Kameras für die Beklagte sei zweifelhaft. Die Kameras könnten offensichtlich jederzeit ohne größeren Aufwand verstellt werden, was zu einem permanenten „Überwachungsdruck“ führe. Die Kameras seien in der Vergangenheit mehrmals neu ausgerichtet worden, der Beklagten komme es gerade darauf an, auch zukünftig Teile des Klägergrundstücks mit zu erfassen. Die Kameras seien daher zu entfernen, hilfsweise so auszurichten, dass einzig das Grundstück der Beklagten erfasst werde und zwar so, dass dies auch vom Grundstück des Klägers aus klar erkennbar sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift H. Weg in H. installierte Video-Überwachunganlage, bestehend aus drei einzelnen Kameras, zu entfernen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift H. Weg in H. installierte Videoüberwachung-Anlage so einzustellen, dass nur noch eigene Grundstücksbereiche der Beklagten erfasst werden und weitere Überwachungen des Klägers auf dessen Grundstück mit postalische Anschrift H. Weg in H. unterlassen werden.
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