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Kollision eines Vorbeifahrenden mit einem von einem Parkstreifen einfahrenden Fahrzeug

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Kollidiert ein Vorbeifahrender mit einem nach § 10 Satz 1 StVO in den Verkehr einfahrenden Fahrzeug, kann dem Vorbeifahrenden allein aus dem Umstand, dass er nur 35 cm von der Seitenbegrenzungslinie gefahren ist, kein Verschuldensvorwurf gemacht werden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Zeuge … wollte mit dem klägerischen Fahrzeug von einem rechts der Fahrbahn gelegenen Parkstreifen, der durch eine Begrenzungslinie von der Fahrbahn getrennt ist, in Höhe des Anwesens … auf die Straße in Richtung … auffahren. Dabei kam es zur Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug, das die Straße in derselben Richtung befuhr.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Hälfte seines Unfallschadens, den er mit insgesamt 3.601,43 € beziffert hat, mithin 1.800,71 €, nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei mit mehr als 40 km/h gefahren und hätte den Unfall jedenfalls durch ein rechtzeitiges Anhalten vermeiden können.

Die Beklagten haben die Klageabweisung beantragt.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben und danach der Klage auf der Grundlage einer Mithaftung der Beklagten von 30% in Höhe von 936,43 € in der Hauptsache stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, der Zeuge … habe zwar gegen § 10 StVO verstoßen. Allerdings treffe auch den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs ein Verschulden, weil er mit nur 35 cm Seitenabstand zur Seitenmarkierung gefahren sei.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Sie rügen insbesondere, dass der Erstrichter keine hinreichenden Feststellungen zum Seitenabstand getroffen habe. Im Übrigen meinen sie, dass der eingehaltene Seitenabstand sich nicht unfallursächlich ausgewirkt habe.

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.


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Theresia DonathAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

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