Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erfordert Angabe des Tatorts
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Bezogen auf die jeweilige Ortsangabe des Tatorts ist - sofern der Betroffene nicht an Ort und Stelle angehalten wird - zwar keine auf den Meter genaue Streckenangabe erforderlich. Es genügt die die Angabe eines markanten Punktes (Parkplatz, Hausnummer, Gebäude etc.).
Hat der Betroffene jedoch ohne Aktenkenntnis aufgrund der Anhörung bzw. des Bußgeldbescheides keine Möglichkeit festzustellen, an welchem Tatort auf einer langen Strecke die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden sein soll, so sind Anhörung und Bußgeldbescheid nicht hinreichend bestimmt und vermochten die Verjährung nicht zu unterbrechen.
AG Kaiserslautern, 12.11.2021 - Az: 8 OWi 6070 Js 17914/21
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Ratgeber WDR - polis
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Umgehende Bearbeitung nach Zahlung, sogar an einem Samstag!
Ausführliche, differenzierte und hilfreiche Analyse der Rechtslage. Da, wo ...
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.