Zwar trifft einen Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Anders liegt es aber etwa dann, wenn der Gebrauchtwagenhändler die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt; in diesem Fall trifft ihn eine Untersuchungsobliegenheit.
Eine Untersuchungsobliegenheit besteht daneben etwa auch dann, wenn der Verkäufer um die Möglichkeit des Vorhandenseins von Mängeln wusste.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien ist durch die - inhaltlich unzutreffende - Zusicherung der Rostfreiheit ohne eine entsprechende Untersuchung des Fahrzeugs nachhaltig gestört worden.
Ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
Dem Vertreter des Verkäufers war bekannt, dass Fahrzeuge des streitgegenständlichen Baujahrs und dieser Modellreihe große Probleme in Bezug auf Rostschäden hatten. Eine Möglichkeit, das Fahrzeug hochzuheben und von unten zu betrachten und auf Rostschäden zu überprüfen, bestand am damaligen Verkaufsplatz jedoch nicht. Nichtsdestotrotz hat der Vertreter ausweislich seiner Bekundungen in die Onlineanzeige im Internetportal „mobile.de“ unter Ausstattung den Punkt „Fahrzeug hat keinen Rost“ in fettgedruckter Schrift aufgenommen, nachdem er das Fahrzeug bei einem äußerlichen Rundgang angesehen und dabei keinen Rost hat feststellen können.
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