Der
Kfz-Kaskoversicherer wird gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit E.5.1, E.3.2 AKB 2008 leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer gegen die Obliegenheit verstößt, vor Beginn der Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs die Weisungen des Versicherers einzuholen, indem er das Fahrzeug teilweise instand setzen lässt, ohne dem Versicherer die Besichtigung des Fahrzeuges mit dem unveränderten Schadensbild nach dem
Unfall zu ermöglichen, er dies mit bedingtem Vorsatz tut, weil er die Nichteinhaltung von Obliegenheiten billigend in Kauf nimmt, und die Obliegenheitsverletzung nicht folgenlos bleibt, weil der Versicherer keine Erkenntnisse zu Vorschäden und zum genauen Schadensbild mehr erlangen kann.