Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenKündigt ein Vermieter ein Mietverhältnis, ohne dass dafür ein materieller Grund vorliegt, begeht er grundsätzlich und regelmäßig auch eine schuldhafte Vertragsverletzung, die ihn dem Mieter gegenüber nach § 280 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig macht.
Das gilt auch für den Fall, dass der Vermieter einen
Eigenbedarf und ernsthaften Selbstnutzungswillen für die Wohnung in seiner
Kündigung angibt, der tatsächlich aber gar nicht vorliegt.
Zwar trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Mieter, hier also die Klägerseite, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines Selbstnutzungswillens des Vermieters bei seiner Eigenbedarfskündigung. Liegen allerdings Indizien, aus denen sich das Fehlen des Selbstnutzungswillens herleiten lässt vor, hat der Vermieter im Streitfall plausibel und substantiiert darzulegen, warum seine Angaben in dem Kündigungsschreiben gleichwohl zutrafen.
Im vorliegenden Fall waren solche Indizien im wesentlichen unstreitig.
Der Beklagte hat in seiner Kündigung angeben lassen, er wolle die Wohnung selbst beziehen. Tatsächlich geschah dies nach Auszug der Kläger aber nicht. Vielmehr verkaufte er die Wohnung weiter an einen Dritten, und es ist angesichts des hierfür nach dem Auszug der Kläger verlangten Preises anzunehmen, dass dies in erheblichem Maße gewinnbringend geschah.
Bereits kurz nach dem Erwerb der Wohnung und sogar noch vor der Kündigung bot der Beklagte die Wohnung bereits zum Verkauf an Dritte an.
Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass das wesentliche Feld der Berufstätigkeit des Beklagten darin besteht, Immobilien gewinnbringend zu vermarkten.
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