Überschreitet ein Fahrer eines Elektrofahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h, ist von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.
Auch bei einem Elektrofahrzeug steigen mit zunehmender Geschwindigkeit die Fahraußengeräusche und die durch das Abrollen der Räder erzeugten Fahrzeugvibrationen, so dass der Fahrzeugführer die hohe Geschwindigkeit hieran sowie an der schnell vorbeiziehenden Umgebung erkennen kann.
Auch bei einem Elektrofahrzeug steigen mit zunehmender Geschwindigkeit die Fahraußengeräusche und die durch das Abrollen der Räder erzeugten Fahrzeugvibrationen, so dass der Fahrzeugführer die hohe Geschwindigkeit hieran sowie an der schnell vorbeiziehenden Umgebung erkennen kann.
OLG Zweibrücken, 05.11.2018 - Az: 1 OWi 2 Ss Bs 75/18, 1 OWi 2 SsBs 75/18
ECLI:DE:POLGZWE:2018:1105.1OWI2SS.BS75.18.00
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