Nach
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftahrzeugen erweist.
Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wird und dadurch die körperlichen und geistigen Anforderungen für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sind, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2,
§ 11 Abs. 1 Satz 1 FeV i.V.m.
§ 2 Abs. 4 StVG.
Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt zur Feststellung der Nichteignung die Anordnung zur Beibringung eines
Gutachtens vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.
Zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen
Cannabis, sog. „harte Drogen“) und damit auch von LSD (vgl. Anlage I des BtMG), sofern nicht gemäß der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV eine vom Regelfall abweichende Bewertung der Umstände zu berücksichtigen ist. Bleibt es bei der Regelannahme der Nr. 9.1. der
Anlage 4 zur FeV, steht die Nichteignung fest. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn
- einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme medizinisch nachgewiesen worden sind (s. hierzu 2.2.1) oder
- der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (s. hierzu ebenfalls 2.2.1) oder
- sonstige Umstände vorliegen, die im Einzelfall den hinreichend gesicherten Schluss auf einen Betäubungsmittelkonsum zulassen (s. hierzu 2.2.2)
Die materielle Beweislast hierfür liegt grundsätzlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, sodass die Nichterweislichkeit eines einmaligen Konsums harter Drogen zu ihren Lasten geht. Der Drogenkonsum muss im Sinne eines tragfähigen Nachweises feststehen. Mutmaßungen oder entfernt liegende Möglichkeiten reichen nicht aus. Ein Beurteilungsspielraum der Behörde besteht nicht.