Hat ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Dies gilt nicht nur für die Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad.
Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO verbietet es nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten.
Besteht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV aus mehreren Teilen, infiziert die Fehlerhaftigkeit eines Teils zwar regelmäßig auch den anderen Teil. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene sich klar unterscheidbaren getrennten Fragestellungen gegenübersieht. In einer solchen Konstellation kann von diesem eine differenzierte Entschließung erwartet werden, ob und ggf. welchen Untersuchungen bzw. Fragestellungen er sich stellen oder im Verweigerungsfall die Sanktion des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV riskieren will.
Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn die Fragen nach der Eignung zum Führen zum Kraftfahrzeugen und der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge thematisch klar voneinander abgegrenzt sind und sich weder überschneiden noch aufeinander aufbauen.
§ 3 FeV genügt als Rechtsgrundlage in Ansehung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO verbietet es nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten.
Besteht die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 13 S. 1 Nr. 2 lit. c FeV aus mehreren Teilen, infiziert die Fehlerhaftigkeit eines Teils zwar regelmäßig auch den anderen Teil. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Betroffene sich klar unterscheidbaren getrennten Fragestellungen gegenübersieht. In einer solchen Konstellation kann von diesem eine differenzierte Entschließung erwartet werden, ob und ggf. welchen Untersuchungen bzw. Fragestellungen er sich stellen oder im Verweigerungsfall die Sanktion des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV riskieren will.
Eine solche Fallgestaltung liegt vor, wenn die Fragen nach der Eignung zum Führen zum Kraftfahrzeugen und der Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge thematisch klar voneinander abgegrenzt sind und sich weder überschneiden noch aufeinander aufbauen.
§ 3 FeV genügt als Rechtsgrundlage in Ansehung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nicht dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
VGH Bayern, 25.07.2023 - Az: 11 CS 23.125
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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