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ProViDa: Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsüberschreitung muss mitgeteilt werden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

In Bußgeldsachen sind an die schriftlichen Urteilsgründe zwar keine zu hohen Anforderungen zu stellen, für den Inhalt der Urteilsgründe kann aber grundsätzlich nichts anderes als für das Strafverfahren gelten. Sie müssen folglich so beschaffen sein, dass das Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage die Entscheidung auf Rechtsfehler überprüfen kann.

Ein Urteil, das sich mit Geschwindigkeitsmessungen befasst, muss grundsätzlich feststellen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Geschwindigkeitsfeststellung beruht.

Soweit ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz kam, genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Beweiswürdigung neben der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Messergebnisse die Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwertes.

Bei dem Pro ViDa-2000-Modular Messverfahren handelt es sich grundsätzlich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit ausreicht.

Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem ProViDa-System muss zudem konkret angegeben werden, welches nach diesem System mögliche Messverfahren zur Anwendung kam, also ob aus einem stehenden Fahrzeug, durch Nachfahren mit konstantem Abstand oder durch Weg-Zeit-Messung die Geschwindigkeitsüberschreitung ermittelt wurde.


OLG Hamburg, 20.02.2019 - Az: 2 RB 10/18 - 3 Ss OWi 168/17

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