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Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens nach Anzeichen für Alkoholmissbrauch

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Anzeichen für Alkoholmissbrauch, die nach § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a Alt. 1 FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologisches Gutachten gebieten, liegen vor, wenn sich aus dem – zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit gem. § 13 S. 1 Nr. 1 FeV eingeholten – ärztlichen Gutachten Informationen ergeben, die die Annahme zukünftigen Alkoholmissbrauchs im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn (fehlendes Trennungsvermögen) rechtfertigen. Bejaht der ärztliche Gutachter selbst Anzeichen für Alkoholmissbrauch, hat die Behörde dies auf Nachvollziehbarkeit zu überprüfen, darf allerdings dem persönlichen Eindruck des Arztes zu tatsächlichen Gegebenheiten sowie einer daraus abgeleiteten Prognose durchaus Bedeutung beimessen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob hinreichend gewichtige Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen, sind zwar auch die Wertungen des § 13 S. 1 Nr. 2 lit. b und lit. c FeV zu beachten. Sie entfalten jedoch für eine auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit. a FeV gestützte Beibringungsanordnung keine „Sperrwirkung“. Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss können sich auch aus Tatsachen ergeben, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen.

Für Zweifel an der Fahreignung reichen zwar übermäßiger Alkoholkonsum oder übermäßige Alkoholgewöhnung allein nicht aus, solange keine Alkoholabhängigkeit gegeben ist. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung ist aber dann gerechtfertigt, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in einer Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Dies wird insbesondere bei Personen angenommen, die in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und bei denen ein häufiger und intensiver unkontrollierter Alkoholkonsum vorliegt. Als weiterer Umstand kann eine offensichtliche Fahrbereitschaft bei signifikanter Alkoholkonzentration angesehen werden.


VGH Bayern, 23.11.2022 - Az: 11 CS 22.1529

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