Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zu Unrecht hat das Amtsgericht der Klägerin von den ihr gemäß Rechnung der Firma T und Lackierbetrieb GmbH (im folgenden: Firma T) vom 26.11.2014 entstandenen Kosten der Anmietung eines PKW Audi A4 als Ersatzfahrzeug i.H.v. 3808 € netto für die Zeit bis zur Fertigstellung der Reparatur ihres am 31.03.2014 erstzugelassenen PKW Mercedes Benz GLA lediglich 1088 € für eine 32-tägige Anmietung zuerkannt und einen Anspruch darüber hinaus für die weiteren 80 Tage der Ersatzfahrzeuganmietung verneint. Die Klägerin kann von der Beklagten Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe verlangen.
An der Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bestehen keine Zweifel. Der bei dem Unfall beschädigte PKW Mercedes Benz GLA der Klägerin war unstreitig nicht mehr verkehrssicher und konnte deshalb unfallbedingt nicht mehr genutzt werden.
Im Schadengutachten der Sach-Verständigen-Stelle vom 31.07.2014, heißt es dazu unter Ziffer 5.11: „Das Fahrzeug war nach dem Schadenereignis zum Beurteilungszeitraum nur bedingt fahrbereit. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges ist schadenbedingt im Sinne der
StVZO nicht gewährleistet.“
Die Klägerin muss sich - wie insoweit zutreffend vom Amtsgericht ausgeführt - auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie über einen eigenen Fuhrpark verfügt, denn sie hat im einzelnen dargelegt, dass alle Fahrzeuge einem bestimmten Nutzer zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind und Fahrzeuge für den Unfallersatz nicht vorgehalten werden.
Die Beklagte hat den diesbezüglichen Angaben der Klägerin erstinstanzlich konkret nichts entgegengesetzt und greift den Gesichtspunkt des eigenen Fuhrparks auch in ihrer Berufungserwiderung nicht wieder auf.
Anders als im angefochtenen Urteil angenommen, sind die ersatzfähigen Mietwagenkosten im Streitfall der Höhe nach nicht auf eine Anmietdauer von 32 Tagen zu beschränken. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer konkreten Schadensabrechnung - wie hier - Mietwagenkosten grundsätzlich für die gesamte erforderliche Ausfallzeit zu leisten sind, d.h. für die Dauer der notwendigen Reparatur zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und einer angemessenen Überlegungszeit.
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