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Erstattungsfähigkeit coronabedingter Desinfektionskosten bei Fahrzeugreparatur

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 1 Minute

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Der Schädiger hat die Kosten coronabedingter Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen der Reparatur eines durch sein Verhalten schuldhaft verursachten Schadens zu tragen.

Die in einer Reparaturrechnung ausgewiesenen Instandsetzungskosten sind in Verbindung mit einem ihnen in etwa entsprechenden Sachverständigengutachten unabhängig von ihrer Begleichung ein Indiz für ihre Erforderlichkeit.

Auch wenn die von dem Geschädigten beauftragte Fachwerkstatt den Sachverständigen selbst auswählt, bleibt er in seinem Vertrauen schutzwürdig, dass ihm nicht unnötige oder nicht sachgerechte Reparaturpositionen in Rechnung gestellt werden.


AG München, 16.02.2023 - Az: 335 C 13100/22

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