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Verbringungskosten zu einer Lackiererei bei fiktiver Abrechnung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Kosten der Verbringung des Fahrzeuges in eine Fremdlackiererei können bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich - und auch vorliegend - geltend gemacht werden. Die Kosten für die Verbringung zu einer Fremdlackiererei gehören wie die Kosten des Lackierens selbst zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB.

Eine Ausnahme hierzu besteht nur dann, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass die dem Geschädigten zur Auswahl stehenden Fachwerkstätten über eigene Lackierereien verfügen und in dem Aufsuchen einer Werkstatt ohne eigene Lackiererei daher ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht zu sehen sei, weil die Werkstattauswahl als willkürlich zu erachten sei.

Die Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit so genannter UPE-Aufschläge auf Ersatzteilkosten bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis ist nicht einheitlich.

Nach h.M. sind UPE-Aufschläge jedoch jedenfalls dann zu ersetzen, wenn sie in der Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, tatsächlich angefallen wären. Dem ist zu folgen. Wenn UPE-Aufschläge (z. B. zur Abgeltung von Lagerkosten) üblich sind, dann sind sie auch erforderlich, um einen Schaden zu beheben.


AG Iserlohn, 11.04.2018 - Az: 43 C 391/17

ECLI:DE:AGIS:2018:0411.43C391.17.00

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