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Trunkenheitsfahrt mit dem E-Scooter: Auch hier droht der Führerscheinentzug

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Auch bei Elektrokleinstfahrzeugen wie E-Scootern gilt für die absolute Fahruntüchtigkeit die Promillegrenze von 1,1 ‰. Eine Trunkenheitsfahrt mit einem solchen Fahrzeug kann daher ebenso wie bei klassischen Kraftfahrzeugen zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Einordnung von E-Scootern als Kraftfahrzeuge

Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeugeverordnung, zu denen auch E-Scooter zählen, sind Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Diese Einordnung hat zur Folge, dass die für Kraftfahrzeuge geltenden strafrechtlichen Regelungen zur Trunkenheit im Verkehr uneingeschränkt anwendbar sind. Eine Gleichstellung mit Fahrrädern kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber eine solche Einstufung - anders als für Pedelecs in § 1 Abs. 3 StVG ausdrücklich vorgesehen - für E-Scooter nicht getroffen hat. Die Erkennbarkeit dieser rechtlichen Einordnung wird auch für den rechtlichen Laien durch die für E-Scooter bestehende Versicherungspflicht und die damit verbundene Kennzeichenpflicht vermittelt, wodurch eine Nähe zu einem gering motorisierten Mofa und nicht zu einem Pedelec begründet wird.

Welche Promillegrenze gilt für E-Scooter?

Für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit gemäß § 316 StGB ist bei E-Scootern dieselbe Promillegrenze von 1,1 ‰ anzusetzen wie bei allen anderen Kraftfahrzeugen. Eine Absenkung dieser Grenze mit Blick auf die im Vergleich zu klassischen Kraftfahrzeugen geringere Geschwindigkeit und Masse von E-Scootern findet nicht statt. Die Diskussion einer Vergleichbarkeit mit Pedelecs führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis, da diese rechtliche Gleichstellung gesetzlich gerade nicht vorgesehen ist.

Wird bei einem Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration festgestellt, die die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit überschreitet, ist der Tatbestand der (mindestens fahrlässigen) Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB erfüllt und damit zugleich der Anwendungsbereich des Regelbeispiels nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB eröffnet. Das Vorliegen eines Regelbeispiels führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis, ohne dass diese Rechtsfolge jedoch zwingend eintritt; die Entscheidung über die Entziehung unterliegt einer gerichtlichen Ermessensausübung.

Prüfung eines Ausnahmefalls bei E-Scooter-Nutzung

Wegen des im Vergleich zu einem klassischen Kraftfahrzeug geringeren abstrakten Gefährdungspotentials eines E-Scooters für den öffentlichen Straßenverkehr ist bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem solchen Fahrzeug eingehend zu prüfen, ob ein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorliegt. Maßgeblich für diese Prüfung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die gefahrene Strecke, die Verkehrslage zur Tatzeit sowie das Fahrverhalten des Betroffenen.

Vorliegend wurde der Beschuldigte nachts auf einer als Hauptverkehrsstraße einzustufenden Straße mit Schlenkbewegungen und auf der falschen Seite eines Radwegs angetroffen, wobei innerorts auch zur Nachtzeit an einem Wochenende noch mit Verkehr zu rechnen war. Zudem beabsichtigte der Beschuldigte, eine Strecke von rund sechs Kilometern zurückzulegen. Diese Umstände begründeten in der Gesamtschau keine Bagatellfahrt, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig erscheinen ließe.


LG Lüneburg, 27.06.2023 - Az: 111 Qs 42/23

ECLI:DE:LGLUENE:2023:0627.111QS42.23.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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