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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und die Berücksichtigung von Lichtbildern des Sachverständigen bei der Urteilsfindung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Lichtbilder, die der Sachverständige in der Hauptverhandlung bei der Erstattung seines Gutachtens erläutert, darf das Gericht ohne weiteres der Urteilsfindung zugrunde legen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht Zweibrücken hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro und einer Geldbuße verurteilt.

Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bestimmt.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht dieses Urteil dahingehend abgeändert, dass die fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit sowie die Maßregelanordnung entfallen sind; das weitergehende Rechtsmittel hat das Landgericht verworfen.

Gegen die teilweise Verwerfung seiner Berufung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen und formellen Rechts stützt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte am 9. Oktober 2018 gegen 19:21 Uhr mit einem auf seinen Arbeitgeber zugelassenen Sattellastzug nebst Auflieger die Pariser Straße in Zweibrücken in Fahrtrichtung Göteborger Straße. In Höhe des Anwesens Nummer … kam ihm ein anderer, unbekannt gebliebener LKW entgegen.

In diesem Bereich war die Fahrbahn nur ca. sechs Meter breit, sodass die beiden (ohne Spiegel) jeweils zweieinhalb Meter breiten LKW nur unter Schwierigkeiten aneinander vorbeigesteuert werden konnten.

Dementsprechend rangierten der Angeklagte und der Fahrer des anderen LKW über mehrere Minuten jeweils vor und zurück. Kurz nachdem es dem Fahrer des entgegenkommenden LKW gelungen war, an dem vom Angeklagten gelenkten LKW vorbeizufahren, stieß der Angeklagte mit der Zugmaschine seines Gespanns gegen den am rechten Fahrbahnrand ordnungsgemäß geparkten BMW X3 des Zeugen K.

Hierbei drückte der LKW den PKW im Bereich der Fahrerseite im unteren mittleren Bereich von hinten nach vorne ein, sodass die Fahrertür, die Hinterkante des linken vorderen Kotflügels und ein Teil der Schwellerleiste beschädigt wurden. Aufgrund der Kollision wackelte der BMW X3 deutlich.

Der Angeklagte setzte sein Fahrzeug zurück, wobei er den linken Außenspiegel des PKW nach hinten umklappte.

Sodann korrigierte der Angeklagte seine Fahrlinie und fuhr anschließend vorwärts an dem beschädigten PKW vorbei und davon, ohne irgendwelche Feststellungen zu ermöglichen. An dem BMW entstand ein Sachschaden von 6.452,88 Euro.

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Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

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