Sofern eine Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzuge mit einem Parkschein ausgesprochen wird, um Parkplätze mit entsprechenden Ladestationen für Elektrofahrzuge freizuhalten, so rechtfertigt es einen
Abschleppmaßnahme, wenn dort ein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug geparkt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigt zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehweg-Parkens nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme. Auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention ist nicht ausreichend. Auf der anderen Seite ist aber regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten. Letzteres kann - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteiges oder einem Hineinragen des Fahrzeuges in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - auch bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Für alle diese und weitere Abschleppfälle gilt zudem, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg (im entschiedenen Fall vor allem: Fortfall von Behinderungen oder Belästigungen von anderen Verkehrsteilnehmern) stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt. Abschleppmaßnahmen auch ohne konkrete Behinderungen sind zwar nicht ausgeschlossen, aber naturgemäß bekommen die gegenläufigen Interessen ein größeres Gewicht.
Eine Maßnahme verstößt nicht schon dann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn zum Zeitpunkt der Maßnahme weitere Plätze des betroffenen Funktionsbereichs frei waren. Dies liefe auf die nicht tragbare Forderung hinaus, entweder nicht berechtigten Verkehrsteilnehmern eine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Plätze des betroffenen Funktionsbereichs belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden eine Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen.
Eine Verkehrsbehinderung in Gestalt einer Beeinträchtigung einer Funktionsfläche ist darin zu sehen, dass der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge (vgl. § 3 EmoG) diesen für die Dauer des Parkvorgangs nicht zur Verfügung standen. Auf die Frage, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestation frei waren, kommt es nicht an.
Bei der Frage, ob die Maßnahme außer Verhältnis zu dem von ihr verfolgten Zweck steht, ist nicht ein Vergleich mit dem in Betracht kommenden Bußgeld anzustellen. Die erzeugten Unannehmlichkeiten und Kosten des Abschleppvorgangs stehen nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme, begrenzte Parkplätze mit entsprechenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge frei zu halten.