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Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 70 km/h kann Mithaftung begründen!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit ist bei der Haftungsabwägung als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen.

Bei einer Überschreitung um 30 km/h tritt die Betriebsgefahr im Regelfall nicht mehr zurück.

Eine Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 70 km/h kann eine Mithaftung von 25% rechtfertigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die deutlich über der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 km/h liegende Ausgangsgeschwindigkeit bei der Haftungsabwägung ist als betriebsgefahrerhöhend zu berücksichtigen, denn durch sie vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen und insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzen.

Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil v. 25.11.2010 - Az: 6 U 71/10) an, wonach bei einer Überschreitung um 30 km/h die Betriebsgefahr im Regelfall nicht mehr zurücktritt, weil die Geschwindigkeit dann deutlich über der Richtgeschwindigkeit liegt.

Die Mithaftung der Beklagten am Unfall ist hiernach bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 70 km/h mit 25 % anzusetzen. Die vom Landgericht insoweit angesetzten 10 % berücksichtigen die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit nicht ausreichend.

Soweit der Senat selbst in einer, eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation betreffenden, Entscheidung (Urteil vom 30.03.2022 - Az: 7 U 139/20) eine nicht zurücktretende Betriebsgefahr mit lediglich 10 % bewertet hat, war dies lediglich dem Umstand geschuldet, dass dem Senat die Heraufsetzung der Quote aufgrund der Grundsätze des Berufungsrechts verwehrt war (Verbot der „reformatio in peius“).


OLG Schleswig, 15.11.2022 - Az: 7 U 41/22

ECLI:DE:OLGSH:2022:1115.7U41.22.00

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