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Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV ist danach eine Auffangvorschrift, bei deren Vollzug die Wertungen der § 13 S. 1 Nr. 2b und c FeV zu berücksichtigen sind.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Fahrerlaubnisbehörde deshalb die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach deren Ent­ziehung im Strafverfahren aufgrund einer einmaligen Trun­kenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6‰ nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen.

Anders liegt es jedoch dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alko­holmissbrauchs begründen.

Auf eine hohe Alkoholgewöhnung hindeuten kann eine Alkoholfahrt bereits in den Tagesstunden oder über eine längere Fahrstrecke ohne größere Auffälligkeiten.


VGH Bayern, 03.06.2022 - Az: 11 CE 22.375


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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