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Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat.

Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird. Zudem muss er sich im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht, es sei denn, es ist für alle Beteiligten eindeutig klar, welches Recht eingeklagt wird.

Hinsichtlich der fahrzeugbezogenen Schäden kann es sich - je nach Ausgestaltung der Leasingbedingungen - um eigene Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers handeln, sodass sich dieser seine eigene Betriebsgefahr entgegengehalten lassen muss.

Es liegt dann gerade nicht der „klassische Fall“ vor, wonach es an einer Norm fehlen würde, aufgrund derer sich der nicht haltende Leasinggeber die Betriebsgefahr des von dem Leasingnehmer gehaltenen Fahrzeugs zurechnen lassen müsste.


OLG München, 01.06.2022 - Az: 10 U 8722/21 e

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