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Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Darlegung einer Arglist des Verkäufers in einem Dieselfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Eine Partei ist nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. Der Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung des Gegners richtet, besagt nur, dass dann, wenn infolge der Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der Ergänzung bedarf.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom Dezember 2014 bei der Beklagten ein Gebrauchtfahrzeug Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4M, das mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Abgasnorm Euro 5) ausgestattet ist, zum Preis von 36.480 €. Die Beklagte ist zugleich Herstellerin dieses Fahrzeugs. Die Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin erfolgte am 9. Januar 2015.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete im Juni 2019 für den von der Klägerin erworbenen Fahrzeugtyp einen Rückruf an. Dieser war - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - maßgeblich darauf gestützt, dass die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung beim Warmlauf des Motors unter normalen Betriebsbedingungen „oft nicht“ greife und die Einhaltung der Grenzwerte ohne das geregelte Kühlmittelthermostat nicht hinreichend sichergestellt sei. Die Beklagte legte gegen den Rückruf Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Gleichwohl rüstete sie die Fahrzeuge (freiwillig) mit einem vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegebenen Software-Update um.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. September 2019 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie auf Erstattung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat vor dem Landgericht keinen Erfolg gehabt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.


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