Der
Rücktritt von dem
Kaufvertrag ist nur zulässig, wenn die Verkäuferin zuvor unter Fristsetzung zur
Nacherfüllung aufgefordert worden ist.
Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich aber nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien schlossen am 2.4.2019 einen Kaufvertrag über einen Hyundai Santa Fe mit Erstzulassung 14.3.2003 und einem Stand des km-Zählers von 270.000 km für 1.990 €.
Auf dem Kaufvertrag ist angekreuzt worden: „Bei oben genanntem Fahrzeug handelt es sich um ein Schrott-/Bastlerfahrzeug, zur ausschließlichen Verwertung von Ersatzteilen. Der Verkauf erfolgt ausdrücklich unter
Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung und ohne jegliche Garantie.“
Unter sonstige Vereinbarungen heißt es: „Aufgrund des Alters und der Laufleistung und diverser Mängel wird das Fahrzeug absolut als Bastlerfahrzeug ohne Garantie bzw. Gewährleistung verkauft!!! Akzeptiert:“; dann folgt die Unterschrift des Klägers.
Unter Ausstattung wird aufgeführt „TÜV neu 05.2020…Probefahrten während unserer Geschäftszeiten möglich“.
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