Wird ein vom Vermieter geforderter Mieterhöhungsbetrag zweimalig vom Mieter gezahlt, so ergibt sich hieraus die Zustimmung des Mieters zur Erhöhung des Mietzinses. Für den Fall, daß die Zahlung nach Rechtshängigkeit einer
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AG Minden, 28.07.2003 - Az: 22 C 387/03
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