Den mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragten Sachverständigen trifft gegenüber dem Geschädigten als seinem Auftraggeber die Nebenpflicht aus dem Gutachtenauftrag, spätestens in der Honorarrechnung schriftlich darauf hinzuweisen, wenn er über den üblichen Sätzen gem. § 249, § 633 Abs. 2 BGB abrechnet und deshalb für den Auftraggeber die Gefahr besteht, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den überschießenden Betrag nicht bezahlt.
Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, bekommt der Geschädigte - nicht aber der klagende Sachverständige (§ 242 BGB) - in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung bis zur Grenze der Evidenz die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an den Versicherer/den Schädiger abzutreten.
Falls der Geschädigte vom Sachverständigen nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, bekommt der Geschädigte - nicht aber der klagende Sachverständige (§ 242 BGB) - in Fällen subjektiver Schadensbetrachtung bis zur Grenze der Evidenz die volle Kostenrechnung des Sachverständigen erstattet, ist aber verpflichtet, seine Rückforderungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen an den Versicherer/den Schädiger abzutreten.
AG München, 30.09.2021 - Az: 335 C 24046/20
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