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Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Der Kläger nimmt die Beklagte als Motorenherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Juli 2011 von einem Autohändler ein Fahrzeug Audi A4 2.0 TDl als Gebrauchtwagen zum Preis von 29.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet.

Der Motor war mit einer Software versehen, die erkannte, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchläuft und schaltete in diesem Fall in einen optimierten Modus, durch den wegen geringerer Stickoxid-Emissionswerte die Stickoxidgrenzwerte im Prüfstandmodus eingehalten wurden.

Am 22. September 2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit in Form einer Pressemitteilung darüber, dass in den mit einem EA 189-Dieselmotor ausgestatteten VW-Konzernfahrzeugen eine Software eingebaut sei, die zu auffälligen Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstands- und realem Fahrbetrieb führe. Als börsennotiertes Unternehmen veröffentlichte die Beklagte am selben Tag zudem eine Ad-hoc-Mitteilung identischen Inhalts. In der Folgezeit gab die Beklagte im Zeitraum von Ende September bis Mitte Oktober 2015 weitere Pressemitteilungen heraus und informierte die Öffentlichkeit darüber, dass der Dieselmotor EA 189 mit einer Abschaltvorrichtung versehen sei, die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) als unzulässig angesehen werde. Zeitgleich war der sogenannte Dieselskandal Gegenstand einer umfangreichen Presseberichterstattung. Er beherrschte ab Ende September 2015 die deutschen Medien und war daneben auch Gegenstand einer vielfältigen Berichterstattung internationaler Medien. Der Kläger erlangte im Laufe des Jahres 2015 Kenntnis von der Berichterstattung über die Manipulation von Dieselmotoren im „Audi- und VW-Konzern“. Die Beklagte informierte den Kläger mit einem im Jahr 2016 zugesandten Schreiben über die konkrete Betroffenheit seines Fahrzeuges von der Abgasproblematik und der Erforderlichkeit eines Software-Updates zur Meidung einer Stilllegung. In der Folgezeit wurde das Software-Update bei dem Fahrzeug aufgespielt.

Mit der am 31. Dezember 2019 erhobenen und der Beklagten am 4. Februar 2020 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.800 € (merkantile Wertminderung) nebst Zinsen sowie der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung verlangt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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