Die Beschuldigten befuhren am 18.03.2020 gegen 18:32 Uhr die Oldentruper Straße in Bielefeld jeweils mit einem Motorrad der Marke KTM 990 Superduke. Die Beschuldigten fuhren nebeneinander mit einer Geschwindigkeit von deutlich über den dort zulässigen 50 km/h.
Im Bereich einer Fahrbahnverengung auf Höhe der Sperberstraße beschleunigten beide nochmals, um vor einer Fahrbahnverengung zwei vor ihnen befindliche Pkw zu überholen.
Die Beschuldigten setzten ihre Fahrt mit einer weit
überhöhten Geschwindigkeit fort, so dass sie den Abstand zu dem ihnen folgenden Streifenwagen, der ca. 90 km/h fuhr, noch vergrößerten. Nachdem sie an einer Rotlicht zeigenden Ampel halten mussten, beschleunigten sie erneut stark, mussten aber aufgrund eines vor ihnen befindlichen Lkw abbremsen.
Letztlich konnten sie von den ihnen folgenden Polizeibeamten auf der Stieghorster Straße angehalten werden.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, dem Beschuldigten vorläufig die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 111a StPO nicht vorliegen.
Gemäß § 111 a Abs. 1 Satz 1 StPO kann das Gericht dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gemäß
§ 69 StGB entzogen werden wird. Dringende Gründe für den endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis liegen dann vor, wenn dieser in hohem Maße wahrscheinlich ist. Der Begriff "dringende Gründe" entspricht insoweit dem des „dringenden Verdachts“ nach § 112 StPO.
Die Fahrweise des Beschuldigten erfüllt nach jetzigem Ermittlungsstand keinen Tatbestand, der eine Entziehung seiner Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB rechtfertigt. Eine Strafbarkeit gemäß
§ 315c Abs. 1 StGB scheidet aus, da keine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben bzw. fremden Sachen von bedeutendem Wert vorlag.
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