Zwei unabhängig voneinander verhängte Fahrverbote werden in der Vollstreckung nacheinander berechnet - auch dann, wenn der Einspruch gegen beide zeitgleich zurückgezogen wurde. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs.2 a S.2 StVG. Hiernach werden bei mehreren Fahrverboten diese in der Vollstreckung addiert, um einer missbräuchlichen Zusammenlegung durch taktisch gesteuerte Einspruchsrücknahmen zu begegnen, so auch die Begründung zum Änderungsgesetz vom 26.01.1998.
AG Bielefeld, 04.10.2012 - Az: 8 OWI 3860/12 B
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