Zwei unabhängig voneinander verhängte
Fahrverbote werden in der Vollstreckung nacheinander berechnet - auch dann, wenn der Einspruch gegen beide zeitgleich zurückgezogen wurde. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des
§ 25 Abs.2 a S.2 StVG. Hiernach werden bei mehreren Fahrverboten diese in der Vollstreckung addiert, um einer missbräuchlichen Zusammenlegung durch taktisch gesteuerte Einspruchsrücknahmen zu begegnen, so auch die Begründung zum Änderungsgesetz vom 26.01.1998.